Zum Inhalt springen

Neueste Entwicklung - Bildungseinrichtungen können öffnen:Aktualisierte Verordnung des Landes zum Thema Corona

Datum:
2. Mai 2020
Von:
LAG KEFB in NRW

Die aktualisierte Verordnung des Landes zum Thema Corona ist in § 5 Absatz 2 festgehalten:

(2) Zulässig sind  

1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,

2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,

3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2,  wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten.

Es ist für alle Verantwortlichen in der Außenvertretung der gemeinwohlorientierten Bildungsarbeit eine völlig unerwartete Trendwende kommt. Unsere knappe Bewertung:

Fast alles ist wieder möglich, jede Einrichtung übernimmt ab sofort die Verantwortung für die Angebote, die im vorgegebenen Rahmen organisiert werden können.

Aus der Sicht der Abteilung 5 des MKW wird es auf die nachfolgend genannten Regelungen besonders hingewiesen, die in erster Linie die fachlichen Belange Ihres Verantwortungsbereichs betreffen dürften:

1. Nach § 5 Abs. 2 sind (wieder) zulässig

„1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,(…)

3. das Prüfungswesen zu Nummer(n) 1 (…),

wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen.

2. Auf die Neufassung der Regelungen zu „(Groß-)Veranstaltungen und Versammlungen …“ in § 11 weise ich hin.

Anm.: Diese Neufassung führt dazu, dass im Bereich der Weiterbildung und der Politischen Bildung Veranstaltungen wie Podiumsdiskussionen o.ä. mit größeren Teilnehmerzahlen (weiterhin) nicht zulässig sind. Ein „Seminarbetrieb“ dürfte dadurch aber nicht ausgeschlossen werden.

3. Auf die in § 16 Abs. 2 Nr. 10 (u.a. für die Volkshochschulen und die außerschulischen Bildungseinrichtungen) geregelten Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten ist besonders hinzuweisen.

4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nach § 17 „mit Ablauf des 10. Mai 2020“ außer Kraft tritt.

Zusätzlich werden Ihnen – aus der Sicht der Abteilung 5 des MKW – hierzu folgende erläuternde Anmerkungen übermitteln

a) Nach den o.g. Regelungen ist der Betrieb der Einrichtungen der gemeinwohlorientierten Weiterbildung ab dem 4. Mai 2020 in Nordrhein-Westfalen wieder grundsätzlich möglich. Ob, wann und wie der Betrieb wieder aufgenommen wird, liegt zunächst in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtung.

b) Insoweit werden sich faktische Restriktionen (allerdings) aus den notwendigen „…Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu (Schulungs-)Räumen …“ ergeben. Die Fragen zu den Berechnungen in Bezug auf die „Gewährleistung eines Mindestabstands …“ stellen sich für die genannten Bildungseinrichtungen selbstverständlich ähnlich, müssten aber nun primär von den Einrichtungen  selbst verantwortlich ermittelt und beantwortet werden, gegebenenfalls auf der Grundlage von Empfehlungen von Fachverbänden, Berufsgenossenschaften o.ä. und bei Bedarf in Abstimmung mit den unteren Gesundheitsbehörden vor Ort.

c) Vor allem die in der Vergangenheit bereits angesprochenen Sprachkurse (u.a. für Geflüchtete zur Integration, aber auch sonst zur Erlangung von Zertifikaten, ebenso wie die vom BAMF geförderten Kurse) dürften danach im Bereich der gemeinwohlorientierten Weiterbildung in erster Linie wieder aufgenommen werden können.

d) Von hier aus wird davon ausgegangen, dass die Schaffung der notwendigen „Vorkehrungen zur Hygiene …“ dazu führen wird, dass Kurse nur in deutlich kleinerer Stärke als bisher üblich durchgeführt werden können.

e) Das dürfte – ebenso wie eine wegen einer evtl. „Ansteckungsangst“ bei Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtungen geringere Nachfrage – dazu führen, dass die Kosten-Nutzen-Relation der Bildungsveranstaltungen für die Einrichtungen der gemeinwohlorientierten Weiterbildung (weiterhin) schwierig bleibt. Auch vor diesem Hintergrund setzt die Abteilung 5 des MKW ihre Bemühungen fort, weitere Absicherungen zum Ausgleich (eines Teils) der zu erwartenden Einnahmeausfälle im Bereich der gemeinwohlorientierten Weiterbildung zu erreichen.

Hier der Link zum kompletten Text.: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-01_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.pdf