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Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen

Die Bundesregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Weiterbildung mobilisieren.
Datum:
8. Nov. 2016
Von:
Bundesanzeiger vom 30.09.2016

Die Bundesregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Weiterbildung mobilisieren. Mit der Bildungsprämie soll die Weiterbildungsbeteiligung insbesondere derjenigen Personengruppen, die sich bisher aus finanziellen Gründen nicht an Weiterbildungsaktivitäten beteiligt haben bzw. beteiligen konnten, gestärkt werden.
Die Bildungsprämie umfasst zwei Finanzierungsinstrumente:

  • Einen Prämiengutschein zur Kofinanzierung der Kosten von individueller beruflicher Weiterbildung. Die Kofinanzierung ist möglich für Weiterbildungen mit berufsspezifischen Inhalten sowie für Weiterbildungen, die generell die Beschäftigungsfähigkeit verbessern (etwa Grundbildung, Sprachen, etc.).
  • Einen Spargutschein zur vorzeitigen Entnahme von nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) angesparten Guthaben zur Finanzierung von Weiterbildung, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Der Spargutschein dient als Beleg für die Entnahme zum Zweck der Weiterbildung.

Antragsberechtigt für die Erstattung von Prämienberatungen sind Beratungsstellen, die nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sitzland ausgewählt wurden (siehe Nummer 7.2). Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland.
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft und ersetzt die Förderrichtlinie vom 9. Mai 2014. Weitere Informationen finden Sie hier.